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Urteil: Hartz-4 Sätze verfassungswidrig


Mit einem lange erwarteten und im Vorfeld viel diskutierten Urteil hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nun Klarheit geschaffen. Die Regelleistungen nach SGB II (”Hartz IV”) sind nicht verfassungsgemäß.

Zweifel gab es insbesondere bei der Ermittlung der Hartz IV-Sätze für Kinder: Diese wurden bislang als prozentualer Anteil an den Leistungen für einen Erwachsenen festgesetzt. Dies sei jedoch nicht zulässig. Die Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums müssen vielmehr “auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren tragfähig zu rechtfertigen sein”, erklärt das Bundesverfassungsgericht.

Die bisherige, mehr oder weniger willkürliche Festlegung der Regelleistungen für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres auf 60 Prozent der Hartz IV-Sätze eines Erwachsenen beruhe “auf einer freihändigen Setzung ohne empirische und methodische Fundierung”, urteilten die Richter. So seien insbesondere auch notwendige Ausgaben für den Schulbedarf der Kinder nicht in den Leistungen berücksichtigt.

Hervorzuheben am Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist die Tatsache, dass vor allem die bisherigen Verfahren zur “realitäts- und bedarfsgerechten Ermittlung” der Hartz IV-Sätze kritisiert wurden. Aus dem Urteil geht jedoch nicht hervor, dass die Leistungen generell zu niedrig seien. Eine zukünftige Erhöhung der Leistungen durch den Gesetzgeber ist daher sehr wahrscheinlich, jedoch nicht zwingende Konsequenz des Urteils.

Der Gesetzgeber ist nun aufgefordert, bis zum Jahresbeginn 2011 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Bis dahin bleiben die alten Normen in Kraft. Besteht für einen Hartz IV-Empfänger schon vor der Neuregelung ein “unabweisbarer” besonderer Bedarf, müsse dieser jedoch bereits vorher die nötigen Sach- oder Geldleistungen erhalten.

Die vollständige Erklärung des BVerfG zum Urteil vom 9. Februar 2010 ist hier einsehbar.

© Autor: PE

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