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Umschulung - Förderung vom Arbeitsamt / der Agentur für Arbeit


Eine Umschulung kann vom “Arbeitsamt”, d.h. der Agentur für Arbeit im Rahmen der Förderung nach Sozialgesetzbuch SGB III finanziell unterstützt werden. Weiterhin ist die Bundesagentur für Arbeit auch ein Träger für Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen im Rahmen der beruflichen Rehabilitation.

Als Umschulung werden umgangsprachlich Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen bezeichnet, die zu einem Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf führen. Umschulungen können von der Agentur für Arbeit im Rahmen der Weiterbildungsförderung finanziert werden (”Bildungsgutschein”) oder als Kostenträger im Rahmen der beruflichen Rehabilitation.

Förderung der beruflichen Weiterbildung

Die Förderung einer Weiterbildung oder Umschulung durch das Arbeitsamt nach SGB III wird im Einzelfall durch die zuständige Agentur für Arbeit geprüft. Liegen die notwendigen Voraussetzungen vor, erhält der Geförderte normalerweise einen sogenannten “Bildungsgutschein”, der die Kostenübernahme der Weiterbildung zusichert.

Dabei ist zu beachten, dass der Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit eine “Kann-Leistung” darstellt, auf die kein Rechtsanspruch besteht: Die Agentur für Arbeit bzw. der zuständige Sachbearbeiter muss also von der Notwendigkeit der Umschulung überzeugt werden. Das Arbeitsamt wird einer Umschulung daher vermutlich nur zustimmen, wenn andere Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (z.b. durch eine einfache Weiterbildung) nicht aussichtsreich erscheinen.

Voraussetzungen, die zur Förderung einer Umschulung durch die Agentur für Arbeit erfüllt sein sollten sind u.a.:

  • Die Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt werden durch die Umschulung / Weiterbildung erheblich verbessert.
  • Die persönlichen Voraussetzungen einschließlich Werdegang und Vorkenntnisse sind berücksichtigt.
  • Es wurde eine Beratung durch die Agentur für Arbeit vorgenommen.
  • Der Träger und die Umschulungsmaßnahme sind durch die Agentur für Arbeit anerkannt.

Berufliche Rehabilitation

Anders liegt der Fall, wenn die Notwendigkeit der Umschulung durch gesundheitliche Umstände begründet wird und der Arbeitnehmer oder Arbeitslose wegen Krankheit oder Behinderung den erlernten Beruf nicht mehr ausüben kann. In diesem Fall ist das Arbeitsamt bzw. die Agentur für Arbeit nur einer der möglichen Kostenträger.

Bei der Förderung und Finanzierung einer Umschulung wegen Krankheit richtet sich die Zuständigkeit des Kostenträgers auch nach den Ursachen der Krankheit sowie den Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Neben dem Arbeitsamt sind etwa die gesetzliche Unfallversicherung sowie die gesetzliche Rentenversicherung Träger von Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Weiterführende Informationen: KURSNET - Datenbank zur beruflichen Aus- und Weiterbildung.

© Autor: PE

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