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Keine Kontoführungsgebühren bei Kreditvertrag - Urteil


Gebühren, die eine Bank im Rahmen eines Kreditvertrags mit privaten Kreditnehmern für die Kontoführung erhebt sind unzulässig: Dies meldet aktuell die Verbraucherzentrale NRW und bezieht sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe.

Die Verbraucherzentrale hatte stellvertretend gegen eine Bank geklagt und sich damit gegen die in vielen Kreditverträgen anzutreffende Klausel gerichtet, die vom Kunden eine Kontoführungsgebühr für das sogenannte “Darlehenskonto” fordert. Mit Erfolg: Der Bundesgerichtshof erklärte nun eine derartige Klausel im Kreditvertrag der Bank für unzulässig (Az. XI ZR 388/10).

Auf einem Darlehenskonto werden üblicherweise die Zins- und Tilgungsleistungen des Kunden bei Konsumentenkrediten oder Darlehen zur Immobilienfinanzierung verbucht. Wie die Verbraucherzentrale NRW berichtet, sah das Gericht in der Führung eines solchen Kontos jedoch keine Sonderleistung der Bank für ihre Kunden: Die Kontoführung diene vielmehr den Interessen der Bank und dürfe nicht mit einem besonderen Entgeld versehen werden.

Begünstigt von dem Urteil sind nach Auffassung der Verbraucherzentrale NRW “Millionen Kunden” mit abgeschlossenen Verträgen über einen Konsumentenkredit oder eine Immobilienfinanzierung. Wurde dem Bankkunden ein solche Kontoführungsgebühr berechnet, könne er diese zurückfordern.

Ungeklärt sei dabei jedoch die Frage nach der Verjährung der Erstattungsansprüche. So wäre es etwa denkbar, dass Erstattungsansprüche verjähren, die auf Zahlungen im Jahre 2008 beruhen. Nach Ansicht der Verbraucherschützer beginnt die dreijährige Verjährungsfrist jedoch erst mit der Beendigung des betreffenden Kreditvertrags.

Ein Musterschreiben zur Rückforderung der gezahlten Kontoführungsgebühren bietet die Verbraucherzentrale NRW an.

Quelle(n): Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW

© Autor: PE

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