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Urteil - Facebook “Like” Button kein Wettbewerbsverstoß


Die Einbindung des Facebook Like-Buttons (”Gefällt mir”) auf einer Verkaufsplattform im Internet stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar. Zu diesem Schluss kam kürzlich das Landgericht Berlin. Das Urteil ist dennoch kein Freibrief zur Verwendung des Buttons.

In dem vom Landgericht Berlin beurteilten Fall ging es um einen Onlinehändler, der einen Wettbewerber aufgrund der Einbindung des Facebook Like-Buttons (”Gefällt mir”) ohne entsprechende Hinweise zum Datenschutz abgemahnt hatte. Durch die Einbindung des Buttons werden Daten von eingeloggten Facebook-Nutzern an Facebook übertragen, auch ohne eine direkte Betätigung des Buttons. Die unterbliebene Unterrichtung der Besucher der Seite stelle damit einen Wettbewerbsverstoß dar, so der Online-Händler.

In seinem Beschluss vom 14.03.2011 (AZ: 91 O 25/11) konnte das Landgericht Berlin dieser Argumentation nicht folgen und stellte keinen Wettbewerbsverstoß durch die Einbindung des Buttons fest. § 13 des Telemediengesetzes sei keine Marktverhaltensvorschrift, “unabhängig davon, wie die Sache datenschutzrechtlich zu würdigen sei”, äußerte sich das Landgericht.

Das Gericht lässt damit offen, ob die Einbindung des Facebook “Gefällt mir” Buttons ohne entsprechende Hinweise des Betreibers einen Verstoß gegen § 13 TMG darstellt. Es konnte lediglich kein Wettbewerbsverstoß festgestellt werden. Darauf weist auch das Magazin golem.de hin.

Webseitenbetreiber sollten angesichts dieser Rechtsunsicherheit bei der Einbindung des Buttons Vorsicht walten lassen. So sind beispielweise bereits Muster für Datenschutzerklärungen verfügbar, die auf den konkreten Fall abgestimmt sein sollen.

Quelle(n): Pressemitteilung des Landgericht Berlin vom 23.03.2011

© Autor: PE

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