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Sparerpauschbetrag und Abgeltungssteuer - Rechtzeitig aktualisieren


Anleger sollten ihren Sparerpauschbetrag ab dem Jahr 2009 vollständig ausnutzen und Zinserträge mit einem Freistellungsauftrag rechtzeitig von der Abgeltungssteuer befreien lassen.

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen seit Beginn des Jahres der Abgeltungssteuer. Diese beträgt aktuell 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Die Steuer wird jedoch erst dann fällig, wenn die Kapitaleträge den Sparerpauschbetrag überschreiten oder wenn kein ausreichender Freistellungsauftrag für die Einkünfte bei der Bank erteilt wurde.

Verbraucher sollten ihren Freistellungsauftrag daher regelmäßig kontrollieren und rechtzeitig aktualisieren: Dies rät die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Zum Jahresbeginn 2009 wurden der bis dato gültige Sparerfreibetrag sowie der Werbungskostenpauschbetrag zum “Sparerpauschbetrag” zusammgefasst. Dieser beträgt derzeit 801 Euro pro Jahr für Alleinstehende und 1602 Euro für Verheiratete. Bereits erteilte Freistellungsaufträge bei der Bank behalten ihre Gültigkeit.

Der Freistellungsauftrag kann auf unterschiedliche Banken “aufgeteilt” werden, die Gesamtsumme der erteilten Aufträge darf jedoch den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen.

Zuviel abgeführte Steuer kann im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückgefordert werden: Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Freistellungsauftrag zu niedrig angesetzt war und der Sparerpauschbetrag nicht ausgeschöpft wurde oder wenn der persönliche Steuersatz des Anlegers unterhalb des Abgeltungssteuersatzes liegt.

© Autor: PE

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