Informationen, Nachrichten, Berichte

Nebenkosten und Steuern - Betriebskosten in der Steuererklärung


Bereits seit dem Jahre 2006 können Steuerzahler die Lohnkosten für Handwerker sowie die sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen in begrenztem Umfang im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend machen.

Um jeweils 20 Prozent, höchstens jedoch um 600 Euro pro Jahr mindert sich die Steuerschuld des Steuerpflichtigen nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Dies gilt für Handwerkerleistungen und die haushaltsnahen Dienstleistungen, Steuerzahler können damit theoretisch bis zu 1200 Euro von der Steuerschuld abziehen.

Mieterschutzvereine weisen regelmäßig darauf hin, dass nicht nicht nur solche Kosten bei der Steuererklärung berücksichtigt werden können, die vom Mieter selber in Auftrag gegeben wurden: Auch vom Vermieter veranlasste Ausgaben, die als Nebenkosten im Rahmen der Betriebskostenabrechung an den Mieter weitergegeben werden, sind steuerbegünstigt.

Zu den qualifizierten Dienst- oder Handwerkerleistungen können etwa Ausgaben für einen Hausmeister, Wartungsarbeiten am Haus oder am Fahrstuhl, Gartenpflege und Schornsteinfegerkosten gehören. Ausgaben für die Müllabfuhr seien dagegen nicht absetzbar.

Um die vom Vermieter veranlassten Ausgaben bei den Nebenkosten geltend zu machen, benötigt der Mieter eine entsprechende Aufstellung im Rahmen der Jahresnebenkostenabrechnung oder eine Bescheinigung vom Vermieter.

Quelle und weiterführende Informationen: Die Mietervereine.

© Autor: PE

Keine Kommentare »

Noch keine Kommentare


Einen Kommentar hinterlassen

Deine E-Mail-Adresse wird niemals angezeigt

Mit dem Abschicken eines Kommentars erklärst Du Dich mit unserer Datenschutzvereinbarung einverstanden.

Diskussion & Netzwerke
Es werden keine Verknüpfungen zu sozialen Netzwerken geladen.