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Freiberufler Krankenversicherung - Gesetzlich und Privat


Freiberufler haben, wie auch Selbstständige, im Normalfall die Wahl zwischen der Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung oder aber der freiwilligen Mitgliedschaft im System der gesetzlichen Krankenkassen. Dabei gilt seit einiger Zeit auch für Freiberufler die Krankenversicherungspflicht: Wer bislang noch nicht krankenversichert war und nicht den gesetzlichen Kassen zuzuordnen ist, muss sich privat versichern.

Ein wesentlicher Unterschied zwischen beiden System der Krankenversicherung liegt in der Berechnung der Beiträge. Die Unterscheidung zwischen einkommensabhängigen Beiträgen (”gesetzlich”) und leistungsabhängigen Beiträgen (”privat”) mit den entsprechenden Vor- und Nachteilen haben wir bereits ausführlich beschrieben.

Bei der Wahl eines geeigneten Modells der Krankenversicherung für Freiberufler spielen damit Einschätzungen über die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit in der Gegenwart und im Alter genauso eine Rolle wie Familienstand und -planung. Ausführliche Informationen und Beratung bieten hier etwa die Verbraucherzentralen.

Für die freiwillige Mitgliedschaft von Freiberuflern in der gesetzlichen Krankenversicherung ist es normalerweise notwendig, dass diese bereits vorher dort versichert waren (etwa im Rahmen einer Pflichtversicherung oder Familienversicherung). Wer dem System der gesetzlichen Krankenkassen den Rücken kehrt, kann später nur unter bestimmten Bedingungen wieder zurückkehren. Ein übereilter Wechsel in die private Krankenversicherung sollte daher vermieden werden.

Beachtet werden sollte bei der Freiberufler Krankenversicherung auch die Regelungen für Krankengeld: Mit der Einführung des Gesundheitsfonds 2009 haben die freiwillig gesetzlich Versicherten ihren Anspruch auf Krankengeld zunächst verloren und mussten dies über eine private Zusatzversicherung oder aber einen sogenannten “Krankengeld-Wahltarif” ausgleichen.

Nach einer erneuten Gesetzesänderung bleibt der Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche für diese Personengruppe zukünftig erhalten, wenn der normale Beitragssatz anstelle eines etwas geringeren ermäßigten Beitragssatzes an die Kasse gezahlt wird.

© Autor: PE

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