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Baufinanzierung - Neue Berechnung des Effektivzins problematisch


Eigentlich sollte die Umsetzung der europäischen Verbraucherkreditrichtlinie für mehr Transparenz und eine bessere Vergleichbarkeit bei Kreditangeboten sorgen. Bei langfristigen Darlehen, etwa im Rahmen einer Baufinanzierung, scheint jedoch eher das Gegeteil der Fall zu sein.

Zu diesem Fazit kommt jedenfalls die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein: Die neuen Vorgaben zur Berechnung des effektiven Jahreszins bei langfristigen Krediten sorgen nach Ansicht der Verbraucherschützer eher für Verwirrung und erschweren den Vergleich von Immobiliendarlehen.

Doch was genau hat sich mit der neuen Verbraucherkreditrichtlinie geändert?
Der Effektivzins fasst die wichtigsten Nebenkosten, die im Zusammenhang mit einem Darlehen anfallen, zusammen und soll damit den Vergleich von Krediten mit gleicher Laufzeit erleichtern. Dabei war es bisher üblich, den effektiven Jahreszins bei Kreditverträgen mit langer Laufzeit nicht für die Gesamtlaufzeit des Darlehens, sondern lediglich für den Zeitraum der vereinbarten Zinsbindung zu berechnen.

Bei einer Baufinanzierung laufen Kredite bis zur vollständigen Tilgung häufig sehr lange, die Zinsbindung beläuft sich üblicherweise jedoch nur auf 5, 10, 15 oder 20 Jahre. Danach wird neu mit der Bank verhandelt oder es gilt ein variabler Zinssatz für die Restlaufzeit.

Die neuen Vorgaben zur Berechnung des Effektivzinses schreiben nun vor, den effektiven Jahreszins nicht nur für den Zeitraum der Zinsbindung, sondern für die gesamte Laufzeit des Darlehens anzugeben. Da jedoch niemand weiß, wie die Zinsen nach Ablauf der Zinsbindungsfrist genau aussehen werden, wird für diesen Zeitraum nach Angaben der Verbraucherzentrale der “aktuelle variable Sollzins in Gestalt des EURIBOR (Euro InterBank Offered Rate)” verwendet.

Der Berechnung einer Baufinanzierung nach den neuen Vorgaben liegt damit also quasi ein “gemischter” Zinssatz zugrunde, was dazu führen kann, dass der effektive Zins eines Darlehens geringer ausfällt, als der dazugehörige Nominalzins. Dies wurde von der Verbraucherzentrale etwa bei den Online-Angeboten einiger Sparkassen beobachtet.

Für den Verbraucher bedeutet die neue Regelung, dass er den tatsächlichen Effektivzins im Rahmen der mit der Bank vereinbarte Zinsbindung selbst ausrechnen muss, um unterschiedliche Angebote für diesen Zeitraum zu vergleichen. Zudem besteht die Gefahr, dass die Zinsen in der Zukunft höher liegen als im gegenwärtigen Zinstief.

Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein

© Autor: PE

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